Gesetze / Bundesreisekostengesetz

BRKG

§ 16 Verwaltungsvorschriften

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

§ 15